Unser Verein STRECKENTHINER KREISE E.V. verfolgt den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur. Zweck ist ebenso die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Der Satzungszweck wird zudem durch die Veranstaltungen von Vorträgen und Diskussionsrunden zu den Themen des Vereinszwecks erreicht.
Der Verein STRECKENTHINER KREISE E.V. ist als gemeinnützig anerkannt. Ihre Spende ist selbstverständlich als Sonderausgabe abzugsfähig. Auf Wunsch stellen wir gerne eine Spendenbescheinigung aus.
STRECKENTHINER KREISE E.V.
Volks- und Raiffeisenbank Prignitz eG
IBAN: DE39 1606 0122 0000 2338 97
Schlüterstraße 6
20146 Hamburg
www.streckenthinerkreise.com/verein
E-Mail: verein@streckenthinerkreise.com
Magdalena Strasburger
Arne Platzbecker
Dagmar Richter
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "STRECKENTHINER KREISE E.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist vom Tag der Eintragung bis zum 31.12. des Jahres eiin Rumpfgeschäftsjahr.
§2 Vereinszweck, Ziele
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Zweck des Vereins ist auch die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
§3 Zweckerfüllung, Zweckerreichung, Zweckverwirklichung
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder Person des öffentlichen Rechts. Der Satzungszweck wird zudem durch die Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionsrunden zu den Themen des Vereinszwecks erreicht.
§4 Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung/en bzw. des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 der Satzung genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts verwendet.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jedermann werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Sollte der Vorstand den Aufnahmeantrag ablehnen, so sind dem Antragsteller die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen. Diese Antragsteller sind berechtigt die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, um ihren Aufnahmewunsch trotz Ablehnung durch den Vorstand weiter verfolgen zu können.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Mitglieder haben Adressänderungen mitzuteilen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekanntzugeben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Die erforderlichen Schreiben gelten zwei Tage nach Absendung an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes als zugegangen.
§7 Beiträge und Spenden
Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Über die Erhebung von etwaigen Aufnahmegebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftührer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstands- mitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat neben der Führung der Geschäfte des Vereins insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(c) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erstellung des Jahresberichts.
(d) Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die erforderlichen Schreiben gelten zwei Tage nach Absendung an die letzte bekannte Adresse der Mitglieder als zugegangen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dieses beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Klimaschutzes.